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   OLG Hamm, 15.07.2022 - 30 U 82/22   

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https://dejure.org/2022,21326
OLG Hamm, 15.07.2022 - 30 U 82/22 (https://dejure.org/2022,21326)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.07.2022 - 30 U 82/22 (https://dejure.org/2022,21326)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Juli 2022 - 30 U 82/22 (https://dejure.org/2022,21326)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io
  • rewis.io
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sonderkündigungsrecht bei pandemiebedingtem Nichterreichen eines ver-traglich festgelegten Umsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 313 ; BGB § 535
    Covid 19-Pandemie; Sonderkündigungsrecht; Störung der Geschäftsgrundlage; Umsatzerwartung

  • rechtsportal.de

    BGB § 313 ; BGB § 535
    Covid 19-Pandemie; Sonderkündigungsrecht; Störung der Geschäftsgrundlage; Umsatzerwartung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sonderkündigungsrecht wegen unzureichenden Umsatzes greift auch bei Pandemie!

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertragliches Sonderkündigungsrecht gilt auch in der Pandemie (IMR 2022, 442)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ein vertragliches Sonderkündigungsrecht wegen unzureichenden Umsatzes greift auch bei Pandemie!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 302
  • NZM 2023, 217

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Münster, 01.04.2022 - 10 O 2/22

    Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen einer bestimmten Umsatzschwelle

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2022 - 30 U 82/22
    Räumt der Vermieter dem Mieter in einem gewerblichen Mietvertrag ein Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen eines bestimmten Umsatzes in einem bestimmten Mietjahr ein, ohne dass insoweit Einschränkungen hinsichtlich des Grundes des Nichterreichens des Umsatzes verabredet sind, berechtigt dies den Mieter auch dann zur Kündigung, wenn er den Umsatz lediglich pandemiebedingt verfehlt, in den Vorjahren hingegen erzielt hat (siehe schon LG Münster, Urteil vom 01.04.2022 - 10 O 2/22, ZMR 2022, 551).

    Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 01.04.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster - 010 O 2/22 - nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 01.04.2022 (Az.: 010 O 2/22).

    hilfsweise, das angefochtene Urteil des Landgerichts Münster vom 01.04.2022 (Az.: 010 O 2/22) aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Münster zurückzuverweisen.

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2022 - 30 U 82/22
    Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei - abgesehen von extremen Ausnahmefällen, in denen eine unvorhergesehene Entwicklung mit unter Umständen existenziell bedeutsamen Folgen für eine Partei eintritt - regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99, Rn. 49; BGH, Urteil vom 23.10.2019 - XII ZR 125/18, NZM 2020, 54, Rn. 37 m.w.N.).
  • BGH, 04.05.2022 - XII ZR 64/21

    Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2022 - 30 U 82/22
    Die ergänzende Vertragsauslegung muss sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem Gesamtzusammenhang des Vereinbarten ergeben, so dass ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrags tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGH, Urteil vom 04.05.2022 - XII ZR 64/21, COVuR 2022, 327, Rn. 27 m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2019 - XII ZR 125/18

    Bestand des Mietvertrag einer Gemeinde über ein Objekt zur Unterbringung ihr

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2022 - 30 U 82/22
    Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei - abgesehen von extremen Ausnahmefällen, in denen eine unvorhergesehene Entwicklung mit unter Umständen existenziell bedeutsamen Folgen für eine Partei eintritt - regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99, Rn. 49; BGH, Urteil vom 23.10.2019 - XII ZR 125/18, NZM 2020, 54, Rn. 37 m.w.N.).
  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 66/03

    Zusicherung von Eigenschaften bei der Vermietung von Gewerbeflächen;

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2022 - 30 U 82/22
    Das Verwendungsrisiko, zu dem vor allem das Risiko gehört, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können, und das grundsätzlich dem Mieter obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2010 - XII ZR 108/08, NJW-RR 2010, 1016, Rn. 17; BGH, Urteil vom 21.09.2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899, Rn. 30), hat demnach die Klägerin - jedenfalls partiell - hinsichtlich eines Sonderkündigungsrechts übernommen.
  • BGH, 17.03.2010 - XII ZR 108/08

    Gewerberaummiete: Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung der vorgesehenen

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2022 - 30 U 82/22
    Das Verwendungsrisiko, zu dem vor allem das Risiko gehört, mit dem Mietobjekt Gewinne erzielen zu können, und das grundsätzlich dem Mieter obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2010 - XII ZR 108/08, NJW-RR 2010, 1016, Rn. 17; BGH, Urteil vom 21.09.2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899, Rn. 30), hat demnach die Klägerin - jedenfalls partiell - hinsichtlich eines Sonderkündigungsrechts übernommen.
  • BGH, 06.05.2020 - VIII ZR 44/19

    Rückforderungsanspruch des privaten Krankenversicherers bei Ansatz nicht

    Auszug aus OLG Hamm, 15.07.2022 - 30 U 82/22
    Denn eine solche setzt voraus, dass die vertraglichen Vereinbarungen eine planwidrige Regelungslücke aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2020 - VIII ZR 44/19, BeckRS 2020, Rn. 29; Martens in BeckOGK, Stand: 01.04.2022, § 313, Rn. 172).
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